13.11.2024

Mit Verfügung vom 23.07.2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft München das gegen mich im Februar 2021 eingeleitete Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechlichkeit von Mandatsträgern (§ 108 e StGB) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.





12.07.2022

Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in meiner Sache stelle ich Folgendes fest:


Der 8. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts München hatte bereits am 17. November 2021 festgestellt, dass sämtliche gegen mich gerichteten Durchsuchungsbeschlüsse gegen § 102, § 169 Abs. 1 StPO, § 120 GVG verstoßen.

Des Weiteren wurde der Beschluss der Ermittlungsrichterin beim OLG München vom 12. März 2021, mit welchem gegen mich ein Vermögensarrest in Höhe von 1,243 Millionen Euro angeordnet worden war, aufgehoben. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München vom 19. November 2021 auf Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 17. November 2021 wurde ebenfalls zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde der Münchner Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof hatte am 28. Februar 2022 beantragt diese weitere Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft München gegen die Beschlüsse des OLG München als unbegründet zu verwerfen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat heute diese Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft München endgültig und rechtskräftig verworfen. Der BGH hat wie bereits das Oberlandesgericht München sowie der Generalbundesanwalt entschieden, dass mir in Bezug auf meine Abgeordnetentätigkeit kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden darf.

Der Bundesgerichtshof, die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht München haben also übereinstimmend festgestellt, dass gegen mich zu keinem Zeitpunkt ein Anfangsverdacht bestand. Die Generalsstaatanwaltschaft München hatte somit keine Zuständigkeit zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen mich. Es liegt ein klarer Verstoß gegen elementare Grundsätze des Strafrechts vor. Nach der Vorgabe der Verfassung „Keine Strafe ohne Gesetz“ (Art. 103 GG) hätte gegen mich niemals ermittelt werden dürfen.

Die gegen mich erhobenen Vorwürfe waren unbegründet – wie ich dies von Beginn an erklärt habe. Alle sechs Durchsuchungsmaßnahmen in meinem Abgeordnetenbüro im Maximilianeum, im Stimmkreisbüro, in den Kanzleiräumen und in meiner Privatwohnung, sowie die Anordnung des Vermögensarrests über 1,243 Millionen Euro waren von Anfang an rechtswidrig.

Zum streitgegenständlichen Verhältnis von Beruf und politischem Mandat habe ich zu Beginn der gegen mich gerichteten rechtswidrigen Maßnahmen eine Stellungnahme abgegeben, auf die ich hiermit nochmals verweise:

„Die gegen mich erhobenen Vorwürfe sind ebenso unzutreffend wie unbegründet. Insbesondere stimmt es nicht, dass ich mich in meiner Funktion als Mitglied des Bayerischen Landtags dafür eingesetzt habe, dass von bestimmten Unternehmen Schutzausrüstungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie an Bundes- und Landesbehörden geliefert werden können. Energisch zurückgewiesen wird, dass ich dafür eine Gegenleistung in Geld erhalten sollte. Ich habe stets als Rechtsanwalt gehandelt, unter anderem auch bei meiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Liefervertrags mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Dies ist eindeutig aus den Akten ersichtlich.

Zu der grundsätzlichen Frage der Trennung von Mandats- und Anwaltstätigkeit weise ich auf Folgendes hin:

Als Mandatsträger arbeite ich für alle Menschen, die ich repräsentiere, nicht für Einzelne oder für Interessengruppen. Als Anwalt vertrete ich meine Mandanten und setze mich für deren Interessen ein. Beides halte ich klar auseinander. Allerdings kann ich mich ebenso wenig wie irgendein anderer Mensch in zwei voneinander geschiedene Persönlichkeiten aufspalten. Es ist unvermeidlich, dass ich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Informationen, die ich in meiner Anwaltstätigkeit erworben habe, auch in meine Tätigkeit als Abgeordneter mitnehme, und dass umgekehrt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Informationen, die ich als Abgeordneter erworben habe, mir auch in meiner Anwaltstätigkeit prinzipiell zur Verfügung stehen. Ob ich von diesen Kenntnisse auch Gebrauch mache, hängt selbstverständlich davon ab, ob dem rechtliche Vorschriften oder Verhaltensregeln entgegenstehen. Mandatsträger dürfen sich aus ihrem Mandat keine unlauteren Vorteile für ihre Berufstätigkeit verschaffen. Aber dass Mandatsträger neben der Wahrnehmung des Mandats berufstätig sind, ist nicht nur erlaubt, sondern – jedenfalls nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts  erwünscht, weil es die Einbindung der Abgeordneten in die Lebenswelt der Menschen fördert. Und natürlich gehört es zum Anwaltsberuf, auch Mandate für oder gegen die öffentliche Hand wahrzunehmen, wobei auch dies in zahlreichen Kollisionsvorschriften geregelt ist.

Die mir unterstellte Verkürzung der Umsatzsteuer ist geradezu abenteuerlich und phantasiemäßig konstruiert. Sie basiert ausschließlich auf Vermutungen bzw. Unterstellungen, die durch nichts bewiesen sind.

Die mit Beschluss vom 11. März 2021 angeordnete Durchsuchung von Räumlichkeiten und Arbeitsplätzen an verschiedenen Orten war ebenso unverhältnismäßig wie überflüssig. Mein Anwalt hat mit Schreiben vom 5. März 2021 der Generalstaatsanwaltschaft die Herausgabe aller bei mir befindlichen Akten und Unterlagen angeboten.

Meine Mandantschaft hat mich bezüglich der nachfolgenden Erklärungen ausdrücklich von der Schweigepflicht befreit. Wegen des auf mich inszenierten unerträglichen Drucks, der an Nötigung grenzt, habe ich meine Mandantschaft darum gebeten. Dies erfolgt ausschließlich nur in diesem Fall.

Für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb und Vertrieb von persönlicher Schutzausrüstung hat meine Mandantschaft ein Honorar in Höhe von EUR 1.243.000,00 brutto erhalten. Hiervon sind bis zum heutigen Tage Steuern in Höhe von insgesamt ca. EUR 650.000 bezahlt worden. Es ist aktenkundig, dass der nach Abzug von Unkosten verbleibende Betrag gespendet wird. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 11. Februar 2021 wurde bereits ein Betrag von EUR 470.000,00 an die Bürgerstiftung des Landkreises Günzburg überwiesen. Von dem an meine Kanzlei bezahlten Honorar in Höhe von EUR 50.000,00 netto habe ich den nach Abzug von Steuern verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 25.000,00 an eine kirchliche Einrichtung im Landkreis Günzburg gespendet. Über die Verwendung des verbliebenen Restbetrags wird meine Mandantschaft zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Offenkundig ist, dass keinerlei finanzieller Vorteil bei mir entstanden ist. Die mir gegenüber zum Ausdruck gebrachte Entrüstung und den in diesem Zusammenhang von meinen „Parteifreunden“ gewählten Sprachgebrauch weise ich entschieden zurück."